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Heimentgelte
Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für die Kurzzeitpflege für einen Zeitraum von max. 56 Tagen pro Kalenderjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774,-€ für die pflegebedingten Kosten der Kurzzeitpflege. Die Kurzzeitpflege endet bei Auszug oder Krankenhausaufenthalt. Verhinderungspflege (Berechnung bei Inanspruchnahme von 28 Tagen / Aufenthalt) Um Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, muss der Pflegebedürftige bereits vorher im häuslichen Bereich gepflegt worden sein. Die (nicht erwerbsmäßige) Pflegeperson fällt wegen Urlaub, Krankheit oder sonstigen (gewichtigen) Gründen (z.B. anderweitige familiäre Hilfesituation, ausbildungsbedingte Abwesenheit, dringende Erledigung eigener Angelegenheit etc.) aus. Der Anspruch ist auf maximal 56 Tage im Kalenderjahr beschränkt. Der verbleibende Eigenanteil muss vom jeweiligen Pflegebedürftigen getragen werden. Reichen die eigenen finanziellen Mittel dazu nicht, können Anträge auf Unterstützung nach dem SGB XII bei den Sozialbehörden gestellt werden. Auf Nachfrage sind wir Ihnen gerne dabei behilflich. |
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