Jüdisches Seniorenheim Hannover
70 Jahre Seniorenheim 1953-2023      Wir stellen uns vor Film ansehen      Jubiläumsempfang Film ansehen
Heimentgelte
Gültig ab 01.03.2023
Pflegegrad Grad 1 Grad 2 Grad 3 Grad 4 Grad 5
Pflegeentgelt 1.802,08€ 2.310,40€ 2.803,52€ 3.315,48€ 3.546,62€
Unterkunft+Verpflegung 970,40€ 970,40€ 970,40€ 970,40€ 970,40€
Investitionsfolgekosten 395,16€ 395,16€ 395,16€ 395,16€ 395,16€
Gesamtentgelt 3.167,63€ 3.675,95€ 4.168,15€ 4.681,03€ 4.911,00€
Anteil Pflegekasse
am Pflegeentgelt
Individuell
bis zu 125€
Individuell
bis zu 770€
Individuell
bis zu 1.262,00€
Individuell
bis zu 1.775,00€
Individuell
bis zu 2.005,00€
Gesamtbetrag 3.042,62€ 2.905,95€ 2.906,15€ 2.906,03€ 2.906,00€
Leistungszuschlag,
welcher zusätzlich
nach § 43c SGB XI
seit 2022 von der Pflegekasse für
die Pflegegrade 2 - 5 übernommen wird
0% 5% des zu zahlenden Eigenanteils des Pflegeentgeltes bei bisheriger Inanspruchnahme von bis zu 12 Monaten vollstationärer Pflege
25% des zu zahlenden Eigenanteils des Pflegeentgeltes bei bisheriger Inanspruchnahme von mehr als 12 Monaten vollstationärer Pflege
45% des zu zahlenden Eigenanteils des Pflegeentgeltes bei bisheriger Inanspruchnahme von mehr als 24 Monaten vollstationärer Pflege
70% des zu zahlenden Eigenanteils des Pflegeentgeltes bei bisheriger Inanspruchnahme von mehr als 36 Monaten vollstationärer Pflege
Kurzzeitpflege (Berechnung bei Inanspruchnahme von 28 Tagen / Aufenthalt)
Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für die Kurzzeitpflege für einen Zeitraum von max. 56 Tagen pro Kalenderjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774,-€ für die pflegebedingten Kosten der Kurzzeitpflege. Die Kurzzeitpflege endet bei Auszug oder Krankenhausaufenthalt.

Verhinderungspflege (Berechnung bei Inanspruchnahme von 28 Tagen / Aufenthalt)
Um Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, muss der Pflegebedürftige bereits vorher im häuslichen Bereich gepflegt worden sein. Die (nicht erwerbsmäßige) Pflegeperson fällt wegen Urlaub, Krankheit oder sonstigen (gewichtigen) Gründen (z.B. anderweitige familiäre Hilfesituation, ausbildungsbedingte Abwesenheit, dringende Erledigung eigener Angelegenheit etc.) aus. Der Anspruch ist auf maximal 56 Tage im Kalenderjahr beschränkt.

Der verbleibende Eigenanteil muss vom jeweiligen Pflegebedürftigen getragen werden. Reichen die eigenen finanziellen Mittel dazu nicht, können Anträge auf Unterstützung nach dem SGB XII bei den Sozialbehörden gestellt werden. Auf Nachfrage sind wir Ihnen gerne dabei behilflich.
Ihr Kontakt zu uns:
(0511) 28 86 953
info@juedisches-
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