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AKTUELLE CORONA-REGELN | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Heimentgelte
Kurzzeitpflege Die Pflegekassen bezahlen im Jahr bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege und übernehmen dabei ihre pflegebedingten Kosten bis 1.612,00€. Eine Kurzzeitpflege endet bei Auszug oder einem Krankenhausaufenthalt des zeitweiligen Bewohners. Verhinderungspflege Wurde ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 oder höher bereits mindestens sechs Monate im häuslichen Bereich gepflegt, kann unter bestimmten Umständen Verhinderungspflege beantragt werden. Dies ist möglich, wenn die (nicht erwerbsmäßig) pflegende Person aus wichtigen Gründen ausfällt, wie Urlaub, Krankheit oder dringenden eigenen Angelegenheiten. Die Pflegekassen gewähren im Jahr bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege und übernehmen dabei ihre pflegebedingten Kosten bis 1.612,00€. Der verbleibende Eigenanteil muss vom jeweiligen Pflegebedürftigen getragen werden. Reichen die eigenen finanziellen Mittel dazu nicht, können Anträge auf Unterstützung nach dem SGB XII bei den Sozialbehörden gestellt werden. Auf Nachfrage sind wir Ihnen gerne dabei behilflich. |
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